Infothek
Fernwärmeversorgung: Frühzeitiger Widerspruch des Kunden gegen Preiserhöhung kann Wirkung verlieren
Laut Bundesgerichtshof verliert ein von Fernwärmekunden frühzeitig erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von drei weiteren Jahren dem Versorger gegenüber bekräftigt, dass er auch jetzt noch an seiner Beanstandung festhält.
mehrSanitärbetrieb haftet nicht bei Einnistung einer Waschbärenfamilie im Dach
Nach Reparaturarbeiten durch einen Heizungsinstallateur nisteten sich Waschbären im Dach eines Hauses ein. Der Hauseigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Kostenersatz für Kammerjäger und für Schreinerarbeiten, wenn der Heizungsinstallateur keine Schutzpflicht verletzte.
mehrKindergeld: Viermonatsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt auch in Corona-Pandemie
Eine Ausbildungswilligkeit ist nicht nachgewiesen, wenn ein 21-jähriger, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war und sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühte, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sah.
mehrGrundfreibetrag ist verfassungskonform
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden.
mehrWohnungskündigung wegen Stromdiebstahls bei Schaden in Höhe von 50 Euro ist nicht rechtmäßig
Wenn ein Mieter einen Stromdiebstahl begeht, rechtfertigt dies danach weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, wenn der eingetretene Schaden als geringfügig anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Schaden in Höhe von 50 Euro entstand, der Mieter wiedergutmachungsbereit ist und keine Wiederholungsgefahr besteht.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Letzte Änderung: 04.01.2021 © Dipl.-Kfm. Martin Wittner, Steuerberater 2021